Podologische Komplexbehandlung
die Fußpflege für Diabetiker mit Heilmittelverordnung 13
Die medizinische Fußpflege beim Diabetiker darf nur von Podologen durchgeführt werden.
Diabetiker können podologische Komplexbehandlungen seit dem 1. Juli 2002 mit ihrer Krankenkasse abrechnen. Diese sind als Heilmittel eingestuft. Das bedeutet, dass der Diabetiker mit Spätfolgen wie Neuropathie (Nervenschädigungen) und oder Angiopathie(Gefäßschädigungen) im Wagner Stadium 0 (ohne Hautdefekte) und einer Verordnungszustimmung seines Arztes seine podologische Fußbehandlung in dafür zugelassenen Podologie-Praxen mit der Krankenkasse abrechnen kann.
Bei Therapiebeginn ist ein Eigenanteil der Therapie in Höhe von 10% und die Verordnungsgebühr von 10 Euro zu bezahlen. Falls Sie von der Zuzahlung für Heilmittel befreit sind, reicht die Vorlage des Befreiungsausweises und der Heilmittelverordnung, dann entfällt die Zuzahlung.
Es werden nur korrekt ausgefüllte Heilmittelverordnungen angenommen. Bitte beachten Sie, dass die Verordnung zu Beginn der Behandlung nicht älter als 28 Tage sein darf.